Der Beklagte macht geltend, die ausstehenden Mietzinse seien durch Verrechnung getilgt. 8.1. Bei Zahlungsverzug muss die Verrechnung innert der angesetzten Zahlungsfrist nach Art. 257d Abs. 1 OR erklärt werden (Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 196 Ziff. 3.7). Der Beklagte trägt im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verrechnungsforderungen nicht vor, dass er die Verrechnung innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist erklärt hat. Die beantragte Zeugin R. I. ist daher nicht einzuvernehmen.