Am 16. Dezember 2005 schickte Rechtsanwältin Y. dem Beklagten wunschgemäss eine Kopie ihrer Anwaltsvollmacht vom 15. November 2005. Im Begleitschreiben vom 16. Dezember 2005 hielt sie zudem fest, wie bereits angekündigt, werde sie bei unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist die Kündigung für beide Mietobjekte aussprechen. Aufgrund der Schreiben vom 1. und 16. Dezember 2005 sowie der Vollmacht musste für den Beklagten somit ohne weiteres klar sein, für wen die Kündigungen der gemieteten Wohnungen ausgesprochen wurden (vgl. dazu im Übrigen Higi, Zürcher Komm., N 70 zu Vorbemerkungen Art. 266-266o OR). 8. Der Beklagte macht geltend, die ausstehenden Mietzinse seien durch Verrechnung getilgt.