Der Beklagte trägt vor, die Kündigung sei wirkungslos, da für ihn im Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung nicht ersichtlich gewesen sei, dass Rechtsanwältin Y. in diesem Zeitpunkt als Vertreterin der Kläger handle. Der Rechtsvertreter der Kläger wies in der Zahlungsandrohung vom 1. Dezember 2005 darauf hin, dass diese im Auftrag der Vermieterschaft erfolge. Auf dem Briefkopf des Schreibens waren sämtliche Rechtsanwälte des entsprechenden Büros aufgeführt. Am 16. Dezember 2005 schickte Rechtsanwältin Y. dem Beklagten wunschgemäss eine Kopie ihrer Anwaltsvollmacht vom 15. November 2005.