Nichts ändert auch Ziff. 4 der Zahlungsaufforderung vom 1. Dezember 2005, in welcher festgehalten wurde, dass die Nebenkosten ab Januar 2004 auf Fr. 115.-- erhöht worden seien und der Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt habe. Aufgrund des vereinbarten Zahlungsmodus der Parteien konnte auch diese Ziffer nicht anders verstanden werden, als dass damit die noch nicht bezahlten zusätzlichen Nebenkosten von monatlich Fr. 15.-- pro Wohnung eingefordert wurden. 7. Der Beklagte trägt vor, die Kündigung sei wirkungslos, da für ihn im Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung nicht ersichtlich gewesen sei, dass Rechtsanwältin Y. in diesem Zeitpunkt als Vertreterin der Kläger handle.