1 der Kündigungsandrohung vom 1. Dezember 2005 für die Monatsmieten November 2004 und Oktober 2005 im Betrag von insgesamt Fr. 4'000.-- gemahnt hatten. Die Zahlungsaufforderung ist klar und genügend (vgl. auch MRA 2001 S. 49, wonach der geschuldete Betrag ebenfalls aufgrund des von den Parteien praktizierten Zahlungsmodus klar war). Daran vermag LGVE 2005 I Nr. 17 nichts zu ändern. In diesem Fall ging im Gegensatz zum vorliegenden aus der Zahlungsaufforderung nicht hervor, ob sie nur einen oder beide Mietverträge betraf und welche Monatsmieten ausstehend waren. Nichts ändert auch Ziff.