Ist der Betrag nicht angegeben, ist die Zahlungsaufforderung indes nur dann rechtmässig, wenn der Betrag einwandfrei bestimmbar ist, etwa durch Angabe des unbezahlt gebliebenen Monates (Felix Rajower, Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern, in: AJP/PJA 7/98 S. 807). 6.2. Der Beklagte überwies den Klägern für die gemieteten Wohnungen monatlich jeweils Fr. 2'000.-- (2 x Fr. 900.-- Miete und je Fr. 100.-- Nebenkosten a conto). Diesen Zahlungsmodus behielten die Parteien auch nach der Erhöhung der Nebenkosten von Fr. 100.-- a conto auf Fr. 115.-- a conto pro Wohnung bei.