Der Beklagte trägt dagegen vor, die Zahlungsfristansetzung sei unklar und widersprüchlich gewesen. 6.1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 setzten die Kläger dem Beklagten für die ausstehenden Monatsmieten November 2004 und Oktober 2005 eine Zahlungsfrist nach Art. 257d OR an. Die Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR muss den Zahlungsrückstand nicht ziffernmässig bestimmen. Ist der Betrag nicht angegeben, ist die Zahlungsaufforderung indes nur dann rechtmässig, wenn der Betrag einwandfrei bestimmbar ist, etwa durch Angabe des unbezahlt gebliebenen Monates (Felix Rajower, Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern, in: AJP/PJA 7/98 S. 807).