Die Kläger rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung vom 1. Dezember 2005 mangelhaft gewesen sei. Es sei nicht erforderlich, dass in der Zahlungsaufforderung ein Frankenbetrag angegeben werde. Erforderlich sei lediglich, dass der Mieter aufgrund der Zahlungsaufforderung klar erkennen könne, welche Mietzinse innert der Zahlungsfrist zu leisten seien. Aufgrund des von den Parteien praktizierten Zahlungsmodus sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sich die Zahlungsaufforderung auf Fr. 4'000.-- bezogen habe. Der Beklagte trägt dagegen vor, die Zahlungsfristansetzung sei unklar und widersprüchlich gewesen.