Der Umstand, dass die Vollmachtsurkunde ursprünglich keinen Betreff enthielt, gereicht den Klägern nicht zum Nachteil. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht wird dem Anwalt eine generelle Ermächtigung zur Vornahme von Tat- und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten in einer bestimmten Angelegenheit erteilt (Michael Kull, Die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber dem Mandanten, der Gegenpartei und Dritten, Zürich 2000, S. 14). In der dem Beklagten ursprünglich zugestellten Vollmachtsurkunde vom 15. November 2005 ist der Umfang der Vollmacht nicht angegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kläger ihrem Rechtsvertreter eine Blankovollmacht ausgestellt haben.