Aufgrund der Vollmacht vom 15. November 2005 ist davon auszugehen, dass die Kläger rechtsgültig vertreten sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf das Vorbringen des Beklagten, wonach die Unterschrift auf der Vollmacht nicht von der Klägerin 2 stamme, ist nicht einzutreten, weil sich der Beklagte mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt (vgl. LGVE 2003 I Nrn. 45 und 46). Der Umstand, dass die Vollmachtsurkunde ursprünglich keinen Betreff enthielt, gereicht den Klägern nicht zum Nachteil.