1. Die Ziffern 1, 2, 3 und Ziffer 5 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 des Rechtsspruchs im Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2007 seien aufzuheben. 2. Es sei die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigungen vom 11. Januar 2006 festzustellen. 3. Der Rekursgegner sei zu verpflichten, die Mietobjekte im Parterre und 2. OG, G., X., innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu räumen und zu verlassen (Ausweisungs- und Räumungsbefehl). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zu Lasten des Rekursgegners.