Das Ausweisungsbegehren vom 25. Oktober 2006 wies er ab. Er ordnete an, die vom Beklagten geleistete Sicherheit von Fr. 6'000.-- werde diesem nach Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet und erklärte ein zweites Kostensicherungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt. Die Kosten des Kündigungsanfechtungs- und Ausweisungsverfahren überband er den Klägern, die Kosten des zweiten Kostensicherungsverfahrens dem Beklagten. 3. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Kläger am 25. Mai 2007. Dabei stellten sie folgende Anträge: 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und Ziffer 5 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 des Rechtsspruchs im Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2007 seien aufzuheben.