Mit Eingabe vom 23. November 2006 verlangte der Beklagte, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. September 2006 betreffend Sicherheitsleistung sei aufzuheben und die geleistete Sicherheit von Fr. 6'000.-- sei freizugeben. 2. Der Amtsgerichtspräsident stellte mit Entscheid vom 9. Mai 2007 fest, die Kündigungen vom 11. Januar 2006 betreffend die vom Beklagten gemieteten Wohnungen in der Liegenschaft G. seien ungültig. Das Ausweisungsbegehren vom 25. Oktober 2006 wies er ab.