Im anschliessenden Sicherheitsleistungsverfahren wurde der Beklagte am 5. September 2006 verpflichtet, den Klägern eine Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Die Kläger verlangten ihrerseits mit Gesuch vom 25. Oktober 2006 beim Amtsgerichtspräsidenten die Ausweisung des Beklagten. Mit Eingabe vom 23. November 2006 verlangte der Beklagte, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. September 2006 betreffend Sicherheitsleistung sei aufzuheben und die geleistete Sicherheit von Fr. 6'000.-- sei freizugeben.