257d OR zur Bezahlung der ausstehenden Monatsmieten. Am 11. Januar 2006 kündigten die Kläger dem Beklagten die beiden Wohnungen mit den amtlichen Formularen per 28. Februar 2006. Der Beklagte focht die Kündigungen bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an, welche die Kündigungen mit Entscheiden vom 13. April 2006 für gültig erklärte. Am 12. Juni 2006 leitete der Beklagte beim Amtsgericht ein Kündigungsanfechtungsverfahren ein. Er beantragte, die beiden Kündigungen seien für nichtig zu erklären. Im anschliessenden Sicherheitsleistungsverfahren wurde der Beklagte am 5. September 2006 verpflichtet, den Klägern eine Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.