Die Zahlungsaufforderung ist dann rechtmässig, wenn der Betrag einwandfrei bestimmbar ist, etwa durch Angabe des unbezahlt gebliebenen Monates und den bisherigen Zahlungsmodus der Parteien. ====================================================================== E r w ä g u n g e n 1. Mit Verträgen vom 1. Februar 2000 und 1. April 2001 vermieteten die Kläger dem Beklagten je eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft G. in X. Am 1. Dezember 2005 mahnten die Kläger den Beklagten wegen Zahlungsverzugs und setzten ihm eine Frist nach Art. 257d OR zur Bezahlung der ausstehenden Monatsmieten.