{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-72_2007-08-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3350", "Checksum": "a89d88ff355420abd55fd16519b7de3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.08.2007 11 07 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.08.2007 11 07 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.08.2007 11 07 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257d OR. Die Zahlungsaufforderung ist dann rechtmässig, wenn der Betrag einwandfrei bestimmbar ist, etwa durch Angabe des unbezahlt gebliebenen Monates und den bisherigen Zahlungsmodus der Parteien. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:19", "Checksum": "12353af4e182861d891aceac5b050d7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 13.08.2007 11 07 72\nRegeste:\nArt. 257d OR. Die Zahlungsaufforderung ist dann rechtmässig, wenn der Betrag einwandfrei bestimmbar ist, etwa durch Angabe des unbezahlt gebliebenen Monates und den bisherigen Zahlungsmodus der Parteien. | OR (Obligationenrecht)\n\n Anwaltsentschädigung geltend, weshalb ihnen eine solche auch nicht zuzusprechen ist. 14. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-- (Art. 51 BGG). R e c h t s s p r u c h 1. Es wird festgestellt, dass die Mietverhältnisse betreffend die Mietobjekte im Parterre und 2. OG, G., X., aufgrund der Kündigungen vom 11. Januar 2006 per 28. Februar 2006 nach Art. 257d OR rechtsgültig aufgelöst sind. 2. Der Beklagte hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides die Mietobjekte im Parterre und 2. OG, G., X., ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. 3. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist sind die Kläger berechtigt, unter Vorlage dieses Entscheids bei der Kantonspolizei dessen Vollstreckung auf Kosten des Beklagten zu verlangen. Die Kläger sind für die entsprechenden Kosten vorschusspflichtig. 4. Der Beklagte trägt die Kosten aller Verfahren in beiden Instanzen. Die Gerichtskosten des Kündigungsanfechtungs- und Ausweisungsverfahren betragen in erster Instanz Fr. 3'000.-- und vor Obergericht Fr. 1'000.--. Sie sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Beklagter Fr. 3'000.-- und Kläger Fr. 1'500.--) bezahlt. Die kantonale Gerichtskasse hat den Klägern den zuviel geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu erstatten. Die Gerichtskosten für das Sicherheitsleistungsverfahren betragen in erster Instanz Fr. 400.-- und vor Obergericht Fr. 200.--. Sie sind mit dem vom Beklagten in erster Instanz geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt. Der Beklagte hat den Klägern für das erstinstanzliche Kündigungsanfechtungs- und Ausweisungsverfahren eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 5'433.80 (Fr. 5'000.-- Honorar, Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 383.80 MWST) sowie für das Verfahren vor Obergericht eine solche von Fr. 2'205.80 (Fr. 2'000.-- Honorar, Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 155.80 MWST), abzüglich der bereits geleisteten Sicherheit von Fr. 6'000.--, zu bezahlen. Die Amtsgerichtskasse hat den Klägern die vom Beklagten geleistete Sicherheit von Fr. 6'000.-- auszuzahlen. 5. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 6. Dieser Entscheid ist den Parteien, dem Amtsgerichtspräsidenten sowie der Kantonalen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, zuzustellen. Luzern, 13. August 2007 Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: I. Kammer, 13. August 2007 (11 07 72) Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen. |"}