{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-72_2007-08-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3350", "Checksum": "a89d88ff355420abd55fd16519b7de3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.08.2007 11 07 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.08.2007 11 07 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.08.2007 11 07 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257d OR. 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Februar 2000 und 1. April 2001 vermieteten die Kläger dem Beklagten je eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft G. in X. Am 1. Dezember 2005 mahnten die Kläger den Beklagten wegen Zahlungsverzugs und setzten ihm eine Frist nach Art. 257d OR zur Bezahlung der ausstehenden Monatsmieten. Am 11. Januar 2006 kündigten die Kläger dem Beklagten die beiden Wohnungen mit den amtlichen Formularen per 28. Februar 2006. Der Beklagte focht die Kündigungen bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an, welche die Kündigungen mit Entscheiden vom 13. April 2006 für gültig erklärte. Am 12. Juni 2006 leitete der Beklagte beim Amtsgericht ein Kündigungsanfechtungsverfahren ein. Er beantragte, die beiden Kündigungen seien für nichtig zu erklären. Im anschliessenden Sicherheitsleistungsverfahren wurde der Beklagte am 5. September 2006 verpflichtet, den Klägern eine Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Die Kläger verlangten ihrerseits mit Gesuch vom 25. Oktober 2006 beim Amtsgerichtspräsidenten die Ausweisung des Beklagten. Mit Eingabe vom 23. November 2006 verlangte der Beklagte, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. September 2006 betreffend Sicherheitsleistung sei aufzuheben und die geleistete Sicherheit von Fr. 6'000.-- sei freizugeben. 2. Der Amtsgerichtspräsident stellte mit Entscheid vom 9. Mai 2007 fest, die Kündigungen vom 11. Januar 2006 betreffend die vom Beklagten gemieteten Wohnungen in der Liegenschaft G. seien ungültig. Das Ausweisungsbegehren vom 25. Oktober 2006 wies er ab. Er ordnete an, die vom Beklagten geleistete Sicherheit von Fr. 6'000.-- werde diesem nach Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet und erklärte ein zweites Kostensicherungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt. Die Kosten des Kündigungsanfechtungs- und Ausweisungsverfahren überband er den Klägern, die Kosten des zweiten Kostensicherungsverfahrens dem Beklagten. 3. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Kläger am 25. Mai 2007. Dabei stellten sie folgende Anträge: 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und Ziffer 5 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 des Rechtsspruchs im Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2007 seien aufzuheben. 2. Es sei die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigungen vom 11. Januar 2006 festzustellen. 3. Der Rekursgegner sei zu verpflichten, die Mietobjekte im Parterre und 2. OG, G., X., innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu räumen und zu verlassen (Ausweisungs- und Räumungsbefehl). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zu Lasten des Rekursgegners. Der Beklagte beantragte mit Rekursantwort vom 25. Juni 2007 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit auf das Ganze. 4. Die aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich, wie den folgenden Erwägungen entnommen werden kann. 5. Der Beklagte macht geltend, die Kläger seien nicht rechtmässig vertreten. Aufgrund der Vollmacht vom 15. November 2005 ist davon auszugehen, dass die Kläger rechtsgültig vertreten sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf das Vorbringen des Beklagten, wonach die Unterschrift auf der Vollmacht nicht von der Klägerin 2 stamme, ist nicht einzutreten, weil sich der Beklagte mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt (vgl. LGVE 2003 I Nrn. 45 und 46). Der Umstand, dass die Vollmachtsurkunde ursprünglich keinen Betreff enthielt, gereicht den Klägern nicht zum Nachteil. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht wird dem Anwalt eine generelle Ermächtigung zur Vornahme von Tat- und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten in einer bestimmten Angelegenheit erteilt (Michael Kull, Die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber dem Mandanten, der Gegenpartei und Dritten, Zürich 2000, S. 14). In der dem Beklagten ursprünglich zugestellten Vollmachtsurkunde vom 15. November 2005 ist der Umfang der Vollmacht nicht angegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kläger ihrem Rechtsvertreter eine Blankovollmacht ausgestellt haben. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, die Urkunde im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht zu komplettieren bzw. fehlende Angaben zu ergänzen (Rolf Watter, Basler Komm., N 18 zu Art. 33 OR; Zäch, Berner Komm., N 9d zu Art. 36 OR; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 8. Aufl., N 1354). Die Vollmacht vom 15. November 2005 ist daher gültig (BGE 78 II 372 E. 2a). 6. Die Kläger rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung vom 1. Dezember 2005 mangelhaft gewesen sei. Es sei nicht erforderlich, dass in der Zahlungsaufforderung ein Frankenbetrag angegeben werde. Erforderlich sei lediglich, dass der Mieter aufgrund der Zahlungsaufforderung klar erkennen könne, welche Mietzinse innert der Zahlungsfrist zu leisten seien. Aufgrund des von den Parteien praktizierten Zahlungsmodus sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sich die Zahlungsaufforderung auf Fr. 4'000.-- bezogen habe. Der Beklagte trägt dagegen vor, die Zahlungsfristansetzung sei unklar und widersprüchlich gewesen. 6.1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 setzten die Kläger dem Beklagten für die ausstehenden Monatsmieten November"}