Das Friedensrichterbegehren vom 11. Oktober 2005 als zeitlich früheste Einleitung rechtlicher Schritte wurde erst mehr als drei Monate nach Eingang des Schiedsgutachtens eingereicht. Die Klägerin hat damit zu lange zugewartet. Ihre Anfechtung ist als verspätet zu erachten. Sie hat denn auch keine Umstände vorgetragen, die ihr Vorgehen noch als rechtzeitig erscheinen liessen. Eine Überprüfung des Schiedsgutachtens in der Sache selber ist demnach ausgeschlossen. Die Klägerin ist an das Ergebnis des Schiedsgutachtens gebunden. I. Kammer, 4. Dezember 2007 (11 07 70) |