Jedenfalls wurde nichts Abweichendes behauptet. Zur Wahrung ihrer Rechte hätte die Klägerin nach den oben erwähnten Grundsätzen das Schiedsgutachten sofort oder doch innert angemessener Frist nach Erhalt anfechten müssen. Diese Frist musste hier auch deswegen kurz bemessen sein, weil die Mitglieder der Stockwerkeigentumsgemeinschaft schon lange aus verschiedensten Gründen miteinander in erbittertem Streit stehen und sich eine möglichst rasche Klärung der Sachlage aufdrängte. Das Friedensrichterbegehren vom 11. Oktober 2005 als zeitlich früheste Einleitung rechtlicher Schritte wurde erst mehr als drei Monate nach Eingang des Schiedsgutachtens eingereicht.