Die Anfechtungsfrist ist im Hinblick auf den Sinn eines Schiedsgutachtens grundsätzlich kurz zu bemessen. Die beteiligten Parteien müssen so schnell als möglich wissen, ob die begutachtete Angelegenheit nun endgültig erledigt oder ob mit Weiterungen zu rechnen ist (vgl. auch die gesetzliche Regelung der Anfechtung in zeitlicher Hinsicht bei der Gewährleistung im Kauf- und im Werkvertrag [Art. 201 und 367 OR] und die betreffende Rechtsprechung, die sinngemäss zu berücksichtigen ist). Die anfechtende Partei hat die Rechtzeitigkeit ihres Vorgehens darzutun. Das Schiedsgutachten datiert vom 1. Juli 2005.