Die Klägerin kann sich somit unter qualifizierten Voraussetzungen (offensichtliche, in die Augen springende Mängel) gegen das Ergebnis des Schiedsgutachtens zur Wehr setzen. 3.3. Jene Partei, die ein Schiedsgutachten gegen sich nicht gelten lassen will, ist nach Treu und Glauben gehalten, dieses sofort oder doch innert angemessener Frist unter Einleitung rechtlicher Schritte anzufechten (BGE 67 II 148 f. E. 3 und 4; Max. X Nr. 720). Die Anfechtungsfrist ist im Hinblick auf den Sinn eines Schiedsgutachtens grundsätzlich kurz zu bemessen.