7 zu Art. 119; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, S. 103; LGVE 1989 I Nr. 26). Ob auf diese Anfechtungsrechte gültig verzichtet werden kann, muss nicht entschieden werden, weil keine Anhaltspunkte für einen Verzicht vorliegen; solche lassen sich entgegen der Meinung der Beklagten insbesondere nicht aus dem Vergleichstext entnehmen. Die Klägerin kann sich somit unter qualifizierten Voraussetzungen (offensichtliche, in die Augen springende Mängel) gegen das Ergebnis des Schiedsgutachtens zur Wehr setzen.