Offen ist hingegen, welche anderen Rechte ihr mit Bezug auf das Schiedsgutachten zustehen. Einem Schiedsgutachten kann trotz seiner grundsätzlichen Verbindlichkeit entgegengehalten werden, es sei offenbar ungerecht, willkürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit widersprechend (vgl. die Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 37 der Vorbemerkungen zu Art. 184-551; ferner Leuenberger/Uffer-Tobler, Komm. zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Ziff. 7 zu Art. 119;