Diese Qualifikation erscheint unter den gegebenen Umständen richtig und wird von den Parteien ausdrücklich bzw. implizit übernommen. 3.2. Streitig ist hingegen der weitere Inhalt des Vergleichs. Da kein tatsächlicher übereinstimmender Wille festzustellen ist, kommt das Vertrauensprinzip zur Anwendung (auch der gerichtliche Vergleich hat privatrechtlichen Charakter und untersteht grundsätzlich den vertragsrechtlichen Regeln, vgl. BGE 114 Ib 78 E.1). Nach Ziff. 2.3 des Vergleichs werden die Nebenkostenabrechnungen 1999 bis Mitte 2004 von der Verwalterin kontrolliert. Die Klägerin hat die danach auf sie fallenden Heiz- und Nebenkosten zu bezahlen.