Das Amtsgericht qualifizierte die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Kontrolle als einseitig verbindliches Schiedsgutachten. Die Klägerin könne folgedessen nicht mehr darauf zurückkommen. Das Obergericht hatte im Appellationsverfahren zu prüfen, ob der Klägerin ein Anfechtungsrecht gegen das Schiedsgutachten zusteht. Aus den Erwägungen: 3.1. Die Vorinstanz hat den gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni/5. Juli 2004 dahingehend ausgelegt, dass die Parteien die Verwalterin als Schiedsgutachterin eingesetzt haben. Diese Qualifikation erscheint unter den gegebenen Umständen richtig und wird von den Parteien ausdrücklich bzw. implizit übernommen.