Die Parteien schlossen in einem Verfahren über die Anfechtung der Genehmigung einer Nebenkostenabrechnung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft einen gerichtlichen Vergleich und vereinbarten darin u.a., dass die Verwalterin die Abrechnungen 1999 bis Mitte 2004 kontrolliert und dass die Stockwerkeigentümerin (Klägerin) die auf sie fallenden Heiz- und Nebenkosten gemäss dieser Kontrolle bezahlt, es der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beklagte) aber frei steht, von der Verwalterin nicht berücksichtigte Kosten gerichtlich einzuklagen. Das Amtsgericht qualifizierte die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Kontrolle als einseitig verbindliches Schiedsgutachten.