Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass dabei nicht die gemietete Wohnung oder die Waschmaschine zu Schaden kamen, sondern das Treppenhaus, zumal dem Beklagten auch das Recht auf Mitbenützung desselben zustand und daher durchaus gesagt werden kann, dass es um die Beschädigung der Mietsache geht. Damit ist auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet. I. Kammer, 29. Juni 2007 (11 07 49) |