a ZPO klar zu verneinen. 4.2.3. Soweit die Klägerin geltend macht, sie klage ausschliesslich aus einer Sachbeschädigung, die mit dem Mietvertrag nichts zu tun habe, blendet sie aus, dass die Beschädigung des Treppenhauses aus der unsachgemässen Benützung der Waschmaschine resultierte, welche der Beklagte im Rahmen des Mietverhältnisses benützt hatte. Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass dabei nicht die gemietete Wohnung oder die Waschmaschine zu Schaden kamen, sondern das Treppenhaus, zumal dem Beklagten auch das Recht auf Mitbenützung desselben zustand und daher durchaus gesagt werden kann, dass es um die Beschädigung der Mietsache geht.