Was die Klägerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. Da in der hier streitigen Frage der sachlichen Zuständigkeit unterschiedliche Lehrmeinungen bestehen und die Vorinstanz auf das entgegen der klägerischen Behauptung einschlägige Präjudiz BGE 118 II 307 abgestellt hat, ist nach dem Gesagten eine Verletzung materiellen Rechts im Sinne von § 266 lit. a ZPO klar zu verneinen.