Schliesslich setzte er sich auch mit den abweichenden Lehrmeinungen auseinander und führte aus, dass zwischen den Parteien im Schadenszeitpunkt ein Mietverhältnis bestanden habe, dass der behauptete Schaden im Rahmen der Benützung des Mietobjekts durch den Beklagten entstanden sei und dass sich die Klägerin grundsätzlich auf vertragliche wie ausservertragliche Haftungsnormen stützen könne. Folglich sei von einer mietrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 274 ff. OR auszugehen. 4.2.2. Was die Klägerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.