Pra 82 Nr. 166) hin, wo entschieden worden war, die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sei vor der Anrufung des Richters auch dann zwingend aufzusuchen, wenn es um Schadenersatzforderungen des Vermieters wegen schädigendem Gebrauch der Mietsache gehe. Schliesslich setzte er sich auch mit den abweichenden Lehrmeinungen auseinander und führte aus, dass zwischen den Parteien im Schadenszeitpunkt ein Mietverhältnis bestanden habe, dass der behauptete Schaden im Rahmen der Benützung des Mietobjekts durch den Beklagten entstanden sei und dass sich die Klägerin grundsätzlich auf vertragliche wie ausservertragliche Haftungsnormen stützen könne.