Weiter wies der Amtsgerichtspräsident auf BGE 118 II 307 (= Pra 82 Nr. 166) hin, wo entschieden worden war, die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sei vor der Anrufung des Richters auch dann zwingend aufzusuchen, wenn es um Schadenersatzforderungen des Vermieters wegen schädigendem Gebrauch der Mietsache gehe.