vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 51 ff. zu § 281 ZPO/ZH). 4.2.1. Der Amtsgerichtspräsident hat anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre untersucht, ob es sich beim eingeklagten Anspruch um eine Streitigkeit aus Miete handelt. Er hat mit Hinweis auf BGE 120 II 112 ff. ausgeführt, dass die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung des Mietrechts allgemein zu verstehen ist und ihr Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen, einheitlich zu unterstellen sind.