Materielles Recht ist somit nicht verletzt, wenn verschiedene Lehrmeinungen bestehen oder eine Subsumtion eines Vertragsverhältnisses unter mehrere Normen möglich ist. Der Nichtigkeitsgrund ist erfüllt, wenn die Auslegung einer Willenserklärung oder die Anwendung einer Rechtsnorm willkürlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere als die von der Vorinstanz getroffene Lösung ebenso gut in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre.