Ob eine Verletzung materiellen Rechts vorliegt, ist anhand der Funktion der Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelsystem zu entscheiden. Diese will nicht die einheitliche Anwendung privatrechtlicher Rechtsregeln durchsetzen, sondern nur grobe Rechtsverstösse ahnden. Massgebend ist somit nicht, ob die Rechtsauffassung der unteren Instanz mit derjenigen des Obergerichts übereinstimmt, sondern ob sie mit der Rechtsordnung im Gesamten vereinbar ist. Materielles Recht ist somit nicht verletzt, wenn verschiedene Lehrmeinungen bestehen oder eine Subsumtion eines Vertragsverhältnisses unter mehrere Normen möglich ist.