41 OR zu behandeln. Damit sei ihr verfassungsmässiger Anspruch auf den gesetzlich zuständigen Richter verletzt. Mit diesen Rügen beruft sie sich sinngemäss auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts (§ 266 lit. a ZPO). Weiter macht die Klägerin geltend, der Amtsgerichtspräsident habe willkürlich darüber hinweggesehen, dass nicht das Mietobjekt, sondern ein anderer der Klägerin gehörender Gebäudeteil beschädigt worden sei. Sie beruft sich somit sinngemäss auf willkürliche Feststellung des Sachverhalts im Sinne von § 266 lit. c ZPO. 4.2. Ob eine Verletzung materiellen Rechts vorliegt, ist anhand der Funktion der Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelsystem zu entscheiden.