Aus den Erwägungen: 4.- Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich beim eingeklagten Anspruch um eine mietrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 274 ff. OR handle, der zwingend ein Schlichtungsversuch vor der kantonalen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vorauszugehen habe. Da die Klägerin diesen Weg nicht eingehalten habe, fehle es an einer bundesrechtlichen Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. 4.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Sondernormen der Art. 274 ff. OR angewendet anstatt ihre Klage gemäss der von ihr gegebenen Begründung als reine Schadenersatzklage im Sinne von Art. 41 OR zu behandeln.