41 OR für Schaden belangt, der im Rahmen der Benützung des Mietobjekts verursacht wurde. ====================================================================== Weil der Mieter die Waschmaschine in Betrieb setzte, ohne den Abflussstutzen richtig festzuschrauben, lief Wasser aus, welches ins Treppenhaus gelangte und dort Schaden anrichtete. Die Vermieterin forderte vom Mieter vor Amtsgericht gestützt auf Art. 41 OR Fr. 2'264.10 Schadenersatz. Der Amtsgerichtspräsident trat auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4.-