| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 266 lit. a ZPO; Art. 274 ff. OR. Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts ist nur erfüllt bei willkürlicher Auslegung einer Willenserklärung oder willkürlicher Anwendung einer Rechtsnorm. Ein Einigungsversuch vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist auch notwendig, wenn die Vermieterin den Mieter gestützt auf Art. 41 OR für Schaden belangt, der im Rahmen der Benützung des Mietobjekts verursacht wurde.