{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-49_2007-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3351", "Checksum": "a5fe736ecfc52156793c2d26d2b476e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 49", "2007 I Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 07 49 (2007 I Nr. 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 07 49 (2007 I Nr. 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 07 49 (2007 I Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 266 lit. a ZPO; Art. 274 ff. OR. Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts ist nur erfüllt bei willkürlicher Auslegung einer Willenserklärung oder willkürlicher Anwendung einer Rechtsnorm. Ein Einigungsversuch vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist auch notwendig, wenn die Vermieterin den Mieter gestützt auf Art. 41 OR für Schaden belangt, der im Rahmen der Benützung des Mietobjekts verursacht wurde. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:18", "Checksum": "d5ef662b4d9e0cbbbc88cf758723c96d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 07 49 (2007 I Nr. 37)\nRegeste:\n§ 266 lit. a ZPO; Art. 274 ff. OR. Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts ist nur erfüllt bei willkürlicher Auslegung einer Willenserklärung oder willkürlicher Anwendung einer Rechtsnorm. Ein Einigungsversuch vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist auch notwendig, wenn die Vermieterin den Mieter gestützt auf Art. 41 OR für Schaden belangt, der im Rahmen der Benützung des Mietobjekts verursacht wurde. | Zivilprozessrecht\n\n einzutreten ist. Da in der hier streitigen Frage der sachlichen Zuständigkeit unterschiedliche Lehrmeinungen bestehen und die Vorinstanz auf das entgegen der klägerischen Behauptung einschlägige Präjudiz BGE 118 II 307 abgestellt hat, ist nach dem Gesagten eine Verletzung materiellen Rechts im Sinne von § 266 lit. a ZPO klar zu verneinen. 4.2.3. Soweit die Klägerin geltend macht, sie klage ausschliesslich aus einer Sachbeschädigung, die mit dem Mietvertrag nichts zu tun habe, blendet sie aus, dass die Beschädigung des Treppenhauses aus der unsachgemässen Benützung der Waschmaschine resultierte, welche der Beklagte im Rahmen des Mietverhältnisses benützt hatte. Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass dabei nicht die gemietete Wohnung oder die Waschmaschine zu Schaden kamen, sondern das Treppenhaus, zumal dem Beklagten auch das Recht auf Mitbenützung desselben zustand und daher durchaus gesagt werden kann, dass es um die Beschädigung der Mietsache geht. Damit ist auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet. I. Kammer, 29. Juni 2007 (11 07 49) |"}