Der Kläger hat der kantonalen Gerichtskasse die restlichen Kosten von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Der Kläger hat den Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 10'760.-- (Amtsgericht: Fr. 6'456.-- [inkl. Auslagen und Fr. 456.-- MWST], Obergericht: Fr. 4'304.-- [inkl. Auslagen und Fr. 304.-- MWST]) zu bezahlen. 3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen.