Der Kläger hat den Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 4'000.-- (§ 56 KoV) zu bezahlen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 150'000.--. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. R e c h t s s p r u c h 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt alle Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 5'000.-- (Amtsgericht: Fr. 3'000.--, Obergericht: Fr. 2'000.--). Sie sind durch die vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'500.-- teilweise gedeckt. Der Kläger hat der kantonalen Gerichtskasse die restlichen Kosten von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.