Auf den unzureichend begründeten Einwand ist daher nicht weiter einzugehen. Vielmehr bleibt es somit bei der Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich das vorliegende Bauprojekt nicht mit der Dienstbarkeit vertrage, wonach auf dem Baugrundstück nur ein Wohnhaus errichtet werden dürfe. 10. Zusammenfassend erweist sich demnach der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (§ 10 Abs. 1 KoV). Der Kläger hat den Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 4'000.-- (§ 56 KoV) zu bezahlen.