Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei belanglos, in welchem Zusammenhang der Villencharakter Erwähnung gefunden habe. Es genüge, dass das Quartier so charakterisiert worden sei, um für die Auslegung des Inhalts der beiden Dienstbarkeiten herangezogen und gewürdigt zu werden. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Begriffe "Villa" oder "Villenstil" in den beiden Dienstbarkeiten nicht enthalten sind, weshalb die Servitut des Villenbaus nicht zur Anwendung kommt (vgl. zum Begriff Villa und Villenquartier: Max. XI Nr. 11).