Er ist zum Schluss gekommen, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine extensivere Baubeschränkung. Der Kläger befasst sich mit diesen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid nur insofern, als er festhält, er sei unverändert der Auffassung, dass die beiden Dienstbarkeiten in Kombination mit dem Leitgedanken, den Stadtteil als Villenquartier auszugestalten, sich mit dem Bauvorhaben der Beklagten nicht vertragen würden. Das Thema "Villencharakter" sei im Kaufvertrag betreffend das Grundstück der Beklagten vom 25. Januar 1935 verschiedentlich angesprochen worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei belanglos, in welchem Zusammenhang der Villencharakter Erwähnung gefunden habe.