Daran ändert auch die Konstruktion des Satteldachs mit hochgezogener Umfassungsmauer (sog. Kniestock; vgl. Kappeler, a.a.O., N 2358) nichts. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Ausgestaltung des Dachgeschosses die Baubeschränkung auf Dachzimmer verletzt wird. 9. Der Amtsgerichtspräsident hat schliesslich anhand verschiedener Verträge (so u.a. anhand des Kaufbriefs vom 22.1.1932 betreffend das Grundstück des Klägers) eingehend geprüft, ob die Summe aller Dienstbarkeiten und deren Zweck die Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten weitergehend einschränkten, als dies das in der Dienstbarkeit B. verwendete Begriffspaar "ein Wohnhaus" dem Wortlaut nach tue.