Die Zimmer seien entgegen ihrer ursprünglichen Bedeutung zwingender Bestandteil der Wohnnutzung, die ohne diese Räume im Dachgeschoss nicht möglich wäre. Hinzu komme, dass für blosse Dachzimmer das Dach nicht, wie hier vorgesehen, "angehoben" werden müsse. Entgegen der Auffassung des Klägers verlieren die Räume im Dachgeschoss ihren Charakter als Dachzimmer nicht deswegen, weil sie mit den Räumen im darunter liegenden Geschoss eine Wohneinheit bilden. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Nutzung des Dachgeschosses als eigenständige Wohnung ausgeschlossen ist, was hier zutrifft. Daran ändert auch die Konstruktion des Satteldachs mit hochgezogener Umfassungsmauer (sog. Kniestock;