Bettina Hürlimann-Kaup, SJZ 102 [2006] S. 7 f.). 8. Der Amtsgerichtspräsident ist weiter zum Schluss gekommen, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Bauvorhaben der Beklagten die Dienstbarkeit insofern verletze, als im Dachgeschoss nur einzelne Dachzimmer erlaubt seien. Der Kläger wendet dagegen ein, gemäss Bebauungsplan seien im Dach einzelne Zimmer erlaubt, Dachwohnungen seien nicht gestattet. Dadurch werde verdeutlicht, dass die Zimmer im Dachgeschoss offensichtlich keine Einheit bilden sollten. Die Zimmer seien entgegen ihrer ursprünglichen Bedeutung zwingender Bestandteil der Wohnnutzung, die ohne diese Räume im Dachgeschoss nicht möglich wäre.