Zwar räumen die Beklagten ein, die Dienstbarkeit habe dem Zweck gedient, ein ruhiges, gehobenes, locker überbautes Wohnquartier zu schaffen. Die Überbauungsdichte sollte tief gehalten werden (vgl. auch die Bemerkungen des Stadtrates im Zusammenhang mit der Genehmigung des Bebauungsplanes der Liegenschaft "C"). Der Kläger trägt aber nicht konkret vor, inwiefern dieser Zweck durch das Bauvorhaben der Beklagten gefährdet werde. Er hält lediglich fest, er sei der Auffassung, dass die beiden Dienstbarkeiten in Kombination mit dem Leitgedanken, den Stadtteil als Villenquartier auszugestalten, sich mit der Realisierung der geplanten Baute nicht vertragen würden.